Partizipation

Einteilung der Partizipations- bzw. Beteiligungsverfahren unter dem Blickwinkel Jugendlicher

Es gibt vielfältige Beteiligungsformen in noch vielfältigeren Variationen, so dass es hier genügen soll, sich einige Verfahren stellvertretend zu vergegenwärtigen, bevor wir zum Vorschlag der Jugend-Planungszelle kommen.

Roland Roth und Thomas Olk (2006) sprechen “von Partizipation bzw. Beteiligung im engeren Sinne” erst dann, “wenn Kinder und Jugendliche nicht nur ‘gehört’ werden, sondern ‘einen Teil der Verfügungsgewalt über die eigene Lebensgestaltung von den Erwachsenen Übernehmen’ (Fatke u.a. 2006: 26), indem sie an Entscheidungen und deren Umsetzung mitwirken, die sie alltäglich betreffen.” Zwar stimme ich zu, dass reine Symbolhandlungen und ausschließlich simulierte Beteiligung, wie etwa bei einer parallel zur Bundestagswahl durchgeführte Schülerwahl, keine Partizipation sind. Die Begrenzung auf Verfügungsgewalt greift mir aber zu kurz, weil in vielen Fällen Jugendliche auch nur Partikularinteressen vertreten (können) und  Partizipation dann dogmatisch daran scheitern würde, dass man ihnen die konkrete Entscheidung und Umsetzung nicht überlassen kann. Wichtiger erscheint mir, dass Jugendliche zu allen sie interessierenden Fragen Stellung beziehen können und diese in geeigneter Form in den gesellschaftlichen Prozess eintragen können, so dass sie überhaupt erst einmal wahrnehmbar werden.[1]

Die Einteilung der Partizipations-Verfahren in beratende und normative unterschlägt, dass grundsätzlich jede Form auch mit Entscheidungskompetenz ausgestattet werden kann.[2] Von der anderen Seite betrachtet: selbst unser stärkstes bürgerschaftliche Partizipationsrecht, die Teilnahme an Parlamentswahl, kann von den Gewählten zu einer Beratung, einer Empfehlung degradiert werden, weil die Abgeordneten frei sind, Parteien sich nicht an Wahlversprechen halten müssen und sie durch Fraktions- und Koalitionsbildungen völlig anders normbildend tätig werden können, als dies der einzelne Wähler intendiert hat.

Eine wichtigere Kategorisierung von Jugendbeteiligungs-Modellen ist die nach dem Anspruch ihrer Ergebnisse: hat hier ein kleines Grüppchen etwas ausgeheckt, was außerhalb dieses Grüppchens nicht von Belang sein muss, haben sich einige Interessierte zusammengeschlossen oder haben wir es mit einem Querschnitt zu tun? Beteiligungsformen können demnach allgemein, repräsentativ oder – was bei weitem dominiert – selektiv sein.

Selektiv sind alle Beteiligungsverfahren, zu denen der Zugang nicht allen Jugendlichen (der Partizipationsgruppe) gleichermaßen offen steht. Weil sich für das Amt der Schülersprecherin eben nur sehr wenige Schülerinnen berufen fühlen und nicht unter allen Schülerinnen ausgewählt werden kann, ist die Beteiligungsform Schulsprecher selektiv[3], so wie die Benennung einzelner Jugendlicher als Delegierte in Konferenzen, auf Kongressen und bei anderen Versammlungen, so wie die Wahl der Jugendverbands-Vertreter im Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VII).

Repräsentativ hingegen sind Beteiligungsformen, bei denen mit möglichst großer Wahrscheinlichkeit die Positionen der Beteiligten (=Stichprobe) den Positionen ihrer gesamten Gruppe (=Grundgesamtheit) entsprechen.[4] Die Beteiligten können daher nur mit Verfahren der schließenden Statistik rekrutiert werden (Knieper 1993). So ist unsere parlamentarische Demokratie aus vielen Gründen gerade nicht repräsentativ.[5]

Allgemein ist eine Beteiligungsform, wenn die gesamte Population gleichmäßig beteiligt ist, wie wir das bei Wahlen kennen.[6] Die Abstimmung der Schüler über ihre nächste Klassenfahrt oder die Wahl vieler Schüler- und Jugendparlamente sind Beispiele für allgemeine Beteiligungsformen.[7]

Die oft angeführte “mittelbare Beteiligung” durch “anwaltliche Erwachsenen-Vertretung”, z.B. in Form von Kinderbeauftragten, Jugendkommissionen oder Kinderanwälte, ist selbst kein partizipatives Verfahren, sondern nur eine mögliche Umsetzung von (partizipativ erarbeiteten) Jugendpositionen. Partizipation Jugendlicher kann selbstverständlich nur durch Jugendliche erfolgen – auch wenn für die Ermöglichung, die Aufgabenstellungen und Umsetzung ggf. ausschließlich Erwachsene zuständig sind. Der Kernbereich von Beteiligung lässt sich nicht delegieren. So spricht sich bspw. der Deutsche Kinderschutzbund für ein aktives Wahlrecht ohne Altersbeschränkung und zugleich gegen ein Familienwahlrecht (bei dem Eltern stellvertretend für ihre Kinder zusätzliche Wahlstimmen abgeben dürfen) aus.

 

a)  Beteiligung an Beschlussgremien

Jugendliche können in relevanten Beschlussgremien mitwirken, indem sie im offenen Wettbewerb mit beliebig anderen um diese Position konkurrieren – z.B. als junger Direktkandidat eines Wahlreises für den Bundestag oder als Vereinsmitglied mit der Kandidatur für ein Vorstandsamt. Diese Variante steht immer offen, soweit die Teilnahmevoraussetzungen für den Wettbewerb erfüllt werden (Mitgliedschaft, Mindestalter, genügend Unterstützerunterschriften etc.). Als Form der Jugendbeteiligung wird man dies vor allem dann auffassen, wenn jugendliche Teilnehmer in besonderer Form gefördert werden, etwa durch den Appell des Vorstands, bei der anstehenden Wahl doch auch die jugendlichen Kandidaten zu berücksichtigen, durch eine jugendgemäße Arbeitsform und Arbeitszeit u.ä.

Die Beteiligung Jugendlicher an Gremien ist in vielen Fällen institutionalisiert. Es stehen z.B. bei einer Wahl bestimmte Plätze nur für jungendliche Bewerber zur Verfügung, es kann Quoten geben oder die Delegation Jugendlicher aus anderen Gremien bzw. Zusammenhängen. So gehören die Schulsprecher der Schulkonferenz an, die Jugend- und Auszubildendenvertretung eines Betriebs kann Vertreter in die Betriebsratssitzungen entsenden (§ 67 Betriebsverfassungsgesetz), der Landesjugendkonvent (Ehrenamtlichenvertretung) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern stellt die Hälfte der Mitglieder der Jugendkammer.

Natürlich gibt es viele Variationen der Beteiligung Jugendlicher an Beschlussgremien (zeitweise getrennte Beratungen, Vetorecht für Jugendvertreter bei ihren Themen, Quotierungen beim Rederecht etc.).

Diese Form kommt dennoch nur für wenige Jugendliche in Betracht, sie ist hoch selektiv. Mitwirkungswillige müssen sich auf Strukturen einlassen, die meist nicht für Jugendliche entwickelt wurden, sie müssen sich (meist überwiegend) mit Erwachsenen arrangieren, sie brauchen von verschiedenen Seiten Unterstützung (z.B. Wählerstimmen) oder Fürsprache / Patronage, und es herrscht ein hoher Adaptations-Druck, dessen Ergebnis mit dem Begriff “Jung-Funktionär” gut beschrieben ist. Für den politischen Bereich hat das Christian Simmert (2002) sehr eindrücklich beschrieben.[8]

b) Beratungsgremien bzw. beratende Teilnahme

Beschlussgremien bedienen sich für die Erledigung ihrer vielfältigen, thematisch oft sehr breiten Aufgaben oft beratender Teilnehmer oder Gremien, die zwar Entscheidungen vorbereiten, aber nicht verbindlich treffen können. Hierzu zählen z.B. die Parlamentsausschüsse oder Tagungsausschüsse bei Verbandsvollversammlungen. Die Beteiligung Jugendlicher an Beratungsgremien ist meist einfacher als an Beschlussgremien, weil sie weniger reglementiert sind.

Die nur beratende Beteiligung muss für Jugendliche nicht weniger effektiv sein als die (formal) gleichberechtigte. Denn in vielen Gremien fällt ein Stimmrecht für Jugendliche angesichts der Gesamtzahl der Stimmberechtigten kaum ins Gewicht. Hingegen können mit einer Vollmitgliedschaft gegenüber einem Gaststatus sogar Nachteile verbunden sein.[9]

c) Aushandlungsverfahren für Interessengruppen

Wenn neben Jugendlichen andere Akteure in einem (möglichen) Konfliktfall klar erkennbar sind, bieten sich organisierte Aushandlungsverfahren zur Beteiligung Jugendlicher und zur Qualitätssteigerung der Ergebnisse an. Hierbei sollen die verschiedenen Interessengruppen in einem gesteuerten Prozess miteinander verhandeln mit dem Ziel, dass das Ergebnis am Ende möglichst von allen Beteiligten getragen werden kann.

Eine bekannte und inzwischen auch übliche Form ist die aus den USA kommende Mediation, die eine kooperative Konfliktlösungsstrategie anstrebt. “Mit dem Verfahren wird die Erwartung verbunden, daß es Einseitigkeiten bei der Berücksichtigung von Standpunkten vermeidet, indem es alle Betroffenen an einem Tisch zusammenbringt. Neu an Mediationsverfahren ist nicht nur die ‘Anreicherung’ der hinlänglich bekannten Verhandlungen mit gewissen Verfahrensregeln, sondern auch die Übertragung dieser Verhandlungsansätze, die bislang vor allem im Bereich der Bundes- und Landespolitik anzutreffen sind, auf die lokale bzw. Kreisebene, die sich durch die Überschaubarkeit und Unmittelbarkeit auszeichnet, mit der politische Entscheidungen auf das direkte Lebensumfeld der Bürgerinnen und Bürger wirken.” (Lackner 1999, 8)

Um an Aushandlungsverfahren beteiligt werden zu können, müssen Jugendliche in irgendeiner Form organisiert sein. Bei gut organisierten Gruppen wie Jugendverbänden oder Parteijugenden besteht die Gefahr, dass die Beteiligung ganz oder in wesentlichen Teilen über ihre erwachsenen Mitarbeiter (Hauptamtliche) geschieht, was m.E. keine Jugendpartizipation darstellt.

d) Jugendgremien

Für die Beteiligung an gesamt- oder teilgesellschaftlichen Steuerungen werden vielfach reine Jugendgremien gebildet, etwa in Form eines Kinder- und Jugendparlaments. Damit soll eine autonome Positionsbestimmung Jugendlicher ermöglicht werden. Möglichst unbeeinflusst von Erwachsenen sollen sie sich über ihre Themen verständigen, Vorschläge bewerten und eigene Lösungswege entwickeln. Für die Umsetzung solcher autonom entwickelter Handlungsvorschläge gibt es zwei grundverschiedene Verfahren:

1. Die – mit Erwachsenen zuvor ausgehandelte oder von Erwachsenen allein formulierte – Aufgabenstellung ist so gefasst, dass das Beratungsergebnis des Jugendgremiums ohne weitere Verhandlungen umgesetzt werden kann bzw. von den zuständigen Stellen umgesetzt werden wird. Es handelt sich also um eine partielle Selbstbestimmung.

Ein einfacher Fall ist die Umgestaltung eines Klassenzimmers. Wenn die Rahmenbedingungen geklärt sind (Kosten, “Dos and Don”ts”), wird die Planung der Schüler 1:1 umgesetzt. Im kommunalen Bereich gibt es solche Selbstbestimmungsmöglichkeiten z.T. bei der Gestaltung von Spielplätzen, Skater-Bahnen etc.[10] Eine besonders weitreichende Anwendung dieser Beteiligungsform ist die Aufstellung von Bürgerhaushalten, wobei dann Jugendliche über ihren Bereich selbstständig bestimmen können.

2. Das üblichere Verfahren ist, die von Jugendlichen erarbeiteten Positionen mit den eigentlichen Entscheidungsträgern aushandeln zu lassen. Ergebnisse des Jugendgremiums sind also nur Ideen, Wünsche, Bitten – über deren Realisierung andere, z.B. die Stadtverordnetenversammlung, ein Ausschuss oder die Schulleitung zu befinden haben. Dies kann wiederum in irgendeiner Weise partizipativ, also unter Einbeziehung Jugendlicher, oder autonom durch die Erwachsenenstruktur geschehen.

Jugendgremien sind eine wichtige Form der Jugendbeteiligung. Kritisch zu sehen ist, dass sie meist Erwachsenenstrukturen kopieren – mit all den Mängeln, die diese Strukturen bekanntlich haben.

e) Offene Beteiligungsformen

Offene Beteiligungsformen dienen vor allem der eigenen Meinungsbildung der Teilnehmer. Besonders verbreitet sind sie als internetbasierte Diskussionsforen. Aber auch offene Fragerunden mit Politikern, Bürgerversammlungen, Jugendforen u.ä. zählen darunter. Für selbstorganisierte Konferenzen sind etwa die Methoden Open Space und BarCamp bekannt.

Die Stärke offener Beteiligungsformen liegt in der Niederschwelligkeit, ihre Schwäche in der Dominanz der Vielredner bzw. -schreiber. Die in der öffentliche Diskussion laut werdenden Stimmen sind mit großer Wahrscheinlichkeit nicht repräsentativ.

f) Eigeninitiative Beteiligungen:

Schließlich sollen die vielfältigen Formen der auf Eigeninitiative beruhenden Beteiligungsformen nicht vergessen werden. Vom einzelnen Leserbrief bis zur angemeldeten Demonstration reicht hier das Instrumentarium. Der Schülerzeitung kommt weiterhin große Bedeutung zu, und dank Blog-Technik ist das digitale Publizieren auch für Einzelpersonen sehr einfach geworden.

Unter dem Titel “come in contract” fördert das BMFSFJ in Kooperation mit der Bundeszentrale für politische Bildung und dem DBJR eigeninitiative Vereinbarungen zwischen Jugendlichen und politischen Instanzen.[11]

Eigeninitiative Beteiligungen sind der Kern der sog. “Zivilgesellschaft”. Nach dem Motto “nichts ist unmöglich” darf hier alles versucht werden – das ist die Stärke. In vielen Bereichen droht aber sicherlich die Gefahr, sich an bestehenden Strukturen abzuarbeiten, kaum voran zu kommen und irgendwann frustriert abzubrechen.

g) Allgemeine Wahlen und Abstimmungen

Die bekannteste nicht-selektive Beteiligungsform ist die allgemeine Wahl – wenn also die Teilnahmeberechtigung nicht von einer Leistung und nicht von der Zustimmung Dritter abhängig ist: Wenn man niemandem gefallen muss, um mitmachen zu dürfen, wenn man nicht erst eine Mitgliedschaft, einen Rang, eine Stufe erreichen muss, und wenn die Teilnahmevoraussetzungen so gering sind, dass sie potenziell jedem Interessierten offen stehen.

Die Nicht-Teilnahme an einer Wahl oder die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist dabei keine Selbstselektion, auch wenn es alle gängigen Wahlverfahren so werten, sondern eine Wahl. Auch nicht teilzunehmen ist eine Entscheidung, auch ungültig zu wählen ist eine Stimmabgabe (nämlich die Stimme: ich will – dies alles – nicht).

Damit ist aber auch das große Partizipations-Manko von Wahlen benannt: die Wahl ist zwangsläufig auf das Angebot begrenzt. Was nicht angeboten wird, steht nicht zur Wahl.

Auch bei direktdemokratischen Abstimmungen sehen die Regelungen in den Kommunen und Ländern[12] nur die Ja- oder Nein-Stimmabgabe zu einem vorhandenen Vorschlag vor. Für Bürger- und Volksentscheid muss jeweils ein Quorum erreicht werden.

Da den allgemeinen Wahlen und Abstimmungen die faktisch größte Bedeutung in der politischen Organisation zukommt, bleibt ihr Zugang für alle Kinder und Jugendlichen eine wichtige Partizipations-Forderung.

Das passive Wahlrecht (Wählbarkeit)  bei politischen Wahlen in Deutschland wird überall ab 18 Jahren gewährt (Volljährigkeit). Das aktive Wahlrecht darf ebenfalls erst mit 18 Jahren ausgeübt werden, allerdings in folgenden Bundesländern bei Landtagswahlen bereits ab 16 Jahren: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein. Für das Mindestalter bei Kommunalwahlen siehe Tabelle.

 


[1] Die wichtigste Form der Partizipation bleibt m.E. aber die Selbstorganisation, auf die ich hier nicht weiter eingehen will. Siehe am Beispiel kirchlicher Jugendarbeit ausführlich in Rieg 1992.

[2] So führt etwa Frank Rehmet (2004) aus: “Direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung sind Beteiligungsverfahren, die unterschiedliche Funktionen erfüllen. Bürgerbeteiligungsverfahren sind informell, sie basieren auf der Freiwilligkeit der Auftraggeber. Es würde beispielsweise keinen Sinn ergeben, eine Planungszelle oder eine Zukunftskonferenz gesetzlich vorzuschreiben, da diese Verfahren beratenden Charakter haben und niemand eine Verwaltung zwingen kann, einem Rat zu folgen.” Das Ziel, genau solche Verfahren wie die Planungszelle verbindlich zu machen, habe ich ausführlich dargelegt (Timo Rieg: Verbannung nach Helgoland, Bochum 2004).

[3] Die Schulsprecher-Wahl ist nur in den Bundesländern selektiv, in denen sie qua Schulgesetz von der Schülervertretung vorgenommen wird; sind alle SchülerInnen wahlberechtigt, handelt es sich um eine allgemeine Partizipationsform.

[4] Fatke et. al schreiben: “Die repräsentativen Formen erreichen nicht alle Kinder und Jugendlichen und begünstigen strukturell ältere, männliche und gut gebildete Jugendliche.” Solchen Untersuchungen liegt also ein anderes Verständnis von “repräsentativ” zugrunde, dem hier nicht gefolgt wird. Eine repräsentative Form konstituiert sich gerade durch die Chancengleichheit.

[5] Von Formulierungsproblemen abgesehen ist dies in der Politikwissenschaft unbestritten, muss hier aber nicht vertieft werden (vgl. z.B. Rudzio 2006, 152 ff).

[6] Dass derzeit bei politischen Wahlen die Enthaltungs- und Ablehnungsstimmen nicht gezählt werden, ist natürlich eine massive Verzerrung, aber nur ein Problem der Auszählung, nicht der Methode Wahl an sich. Denn dann ist auch die “Wahlverweigerung” keine zugangsbeschränkende Selbstselektion, sondern eine zählende, mitentscheidende Äußerung.

[7] Die so gewählte Vertretung ist aber, wie gesagt, in den meisten Fällen nicht repräsentativ.

[8] Simmert war 1998 mit 25 Jahren Bundestagsabgeordneter von Bündnis90/Die Grünen geworden. Nach vier Jahren war er sehr ernüchtert über die Mitwirkungsmöglichkeiten im Parlament.

[9] So z.B. bei den derzeit nicht-stimmberechtigten Jugenddelegierten in der Bayrischen Landessynode, die als Gäste in jeden Ausschuss gehen können, der sie gerade interessiert, die sich aber als Synodale fest einzelnen Ausschüssen zuordnen müssten).

[10] Meist allerdings werden andere gesellschaftliche Gruppen (Eltern, Anwohner) oder Experten (Architekt, Ordnungsamt, Jugendamt) beteiligt, so dass es sich nicht um Jugendautonomie handelt.

[11] siehe www.jugendserver.de/index.php?m=12&id=130

[12] Auf Bundesebene gibt es derzeit nur für einen Fall eine Volksabstimmung, gem. Art 29 GG bei der Neugliederung des Bundesgebietes.